GeoEnergy Celle e.V. 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "GeoEnergy Celle", mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Celle.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, Technologien, Standards und Infrastrukturen für die effiziente Erschließung und Nutzung der Energieträger Erdöl, Erdgas und Erdwärme zu fördern sowie den Aufbau neuer Anwendungen und Märkte insbesondere im Bereich der regenerativen Energiequellen zu fördern. Im Fokus stehen dabei die technologische Weiterentwicklung sowie die sichere und wirtschaftliche Nutzung der Geothermie.
    Ziel des Vereins ist es:
    • sich als international führendes Kompetenznetz für Erdöl-, Erdgas- und Erdwärme zu etablieren,
    • durch Kooperationen und Bündelung von Maßnahmen Wachstumsimpulse für die Wirtschaft zu schaffen,
    • international konkurrenzfähig zu bleiben,
    • langfristig Arbeitsplätze für die Mitglieder zu sichern.
  1. Die wesentlichen Schwerpunkte der Vereinsaktivitäten liegen in den Bereichen:
    • Kooperationen: Identifikation von Innovationspotentialen, Vorbereitung und Begleitung bei der Realisierung von Projekten.
    • Marketing: Öffentlichkeitsarbeit / Presse, Beteiligungen an und Durchführung von Messen, Tagungen / Kongressen.
    • Qualifizierung: Aus- und Weiterbildung, Implementierung bedarfsgerechter Hochschulstudiengänge, Personaltransfer /-beschaffung.
    • Forschungsförderung: Kooperationen mit Hochschulen, Verbund- und Demonstrationsprojekte.
    • Marktentwicklung: Marktbeobachtung und Erschließung neuer Märkte.
    • Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedsfirmen.
  1. Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins unterstützt die Vereinsziele.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können juristische und natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht auf das Gebiet der Stadt Celle begrenzt.
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können zum Eintritt eingeladene natürliche oder juristische Personen erwerben.
  3. Für die Ehrenmitgliedschaft ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder müssen vorher durch einen oder mehrere Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
  4. Aufnahmeanträge von ordentlichen und persönlichen und außerordentlichen Mitgliedern sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage der Satzung mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Eintritt in den Verein wird mit Zugang der Aufnahmeerklärung sowie Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
  5. Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen für max. 3 Monate in Verzug, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld. Nach 6 Monaten erfolgt ein automatischer Ausschluss.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Auflösung und Erlöschen von Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
  7. Die Mitgliedschaft einer juristischen oder natürlichen Person endet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
  8. Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens fünf Monate vorher gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärungen erfolgen.
  9. Die Mitgliedschaft berechtigt die Angebote des Vereins in dem vom Vorstand beschlossenen bzw. in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen sowie zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung seiner der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte.
  10. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor Beschlussfassung zu einer Ausschließung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Möglichkeit des Einspruchs. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
  11. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.

 

§ 4 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch einen seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn die Interessen des Vereines dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt
    1. Wahl, Entlastung und Entlassung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Jahresbeiträge für die Mitglieder sowie Sonderumlagen,
    3. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
    4. Satzungsänderungen,
    5. die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung der Beitragsordnung und Entscheidungen über die Auflösung des Vereines bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist gestattet. Über die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung durch Zuruf oder Akklamation ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt und besteht aus 5 Personen, davon ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter, die im Vereinsregister eingetragen sind. Zum Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind oder eine juristische Person vertreten, die Mitglied des Vereins ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
    Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder ohne Benennung eines Amtes. Die Vorstandsmitglieder beschließen anschließend die Verteilung der Ämter. Über diesen Beschluss wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das zusammen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versandt wird.
    Soweit Personen des Vorstands auf Beschluss des Vorstands mit Aufgaben betraut werden, die über die in Ziff. 4. aufgeführten Angelegenheiten hinaus gehen, z.B. Ausarbeitung und Leitung von einzelnen Projekten, kann diesen Personen eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, sofern diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er entscheidet insbesondere:
    1. über die Aufnahme neuer Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Ziff. 4 sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,
    2. über die Schaffung oder Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
    3. über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins und deren Vergütung,
    4. über die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltspläne,
    5. über die Adresse der Geschäftsstelle,
    6. darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe, die Tätigkeit der Mitarbeiter zu überwachen.
  5. Der Vorstand leitet den Mitgliedern den Entwurf eines Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr und eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses für das vergangene Jahr jeweils mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu.
  6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen.
  7. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlussfähig. Scheidet jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, hat der verbleibende Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

 

§ 7 Beiträge und Umlagen

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind Jahresbeiträge und spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung im Voraus zu entrichten;
beschlossene Umlagen sind kurzfristig zu entrichten.
Aus evtl. Überschüssen soll eine Rücklage bis zur Höhe von 100.000,00 € gebildet werden; ist diese Rücklage erreicht, so sind die Beitragsverpflichtungen dem Ziel anzupassen, dass der Verein keinen Totalgewinn erwirtschaften soll.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer.

 

§ 9 Etwaige Streitigkeiten

Bei vereinsinternen Konflikten ist zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle einer beschlossenen Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
  3. Im Falle seiner Auflösung fällt das Vermögen des Vereines nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten unmittelbar und ausschließlich der Lobetalarbeit e.V. Innere Mission, derzeit Fuhrberger Straße 219, 29225 Celle, zu.

 

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Stand: 20.04.2016